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Datum
22.03.2024

Fünf Prozent AfA für Wohnimmobilien

Steuerrückfluss als Vermögensaufbau

Die Bundesregierung führt eine neue Abschreibung für neuerrichteten Wohnraum ein und sorgt für eine höhere steuerliche Begünstigung beim Kauf von Neubauimmobilien zur Vermietung. Die degressive AfA beinhaltet höhere Abschreibungssätze und macht den Wohnungsneubau als Kapitalanlage noch attraktiver.

Haus mit Gerüst
(iStock)

Das Bundeskabinett hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes das größte Steuersparpaket für Immobilienanleger/innen seit jeher auf den Weg gebracht. Mit der degressiven Abschreibung (AfA) in Höhe von 5 % profitieren Käufer neugebauter Wohnimmobilien von hohen Abschreibungssummen und somit von immensen steuerlichen Rückflüssen.

Und das sogar rückwirkend für alle Wohnimmobilien mit mindestens einem Energie-Effizienzstandard 55, deren Bau nach dem 1. Oktober 2023 begonnen hat. Die Höhe der Abschreibung sowie die Dauer der Inanspruchnahme sind zudem nicht begrenzt. Auch sieht die Regelung keine Obergrenzen für Baukosten bzw. Kaufpreise vor.

Damit stellt die degressive Abschreibung in Höhe von 5 % nicht nur eine spürbare Entlastung bei der Finanzierung und Investition dar, sondern ist eine zusätzliche Säule beim gezielten Vermögensaufbau in Form von Immobilien als Kapitalanlage.

So funktioniert’s in der Praxis:

Wurde z.B. eine entsprechende Wohnimmobilie für 400.000 Euro* gekauft (ohne Erwerbsnebenkosten), werden im ersten Jahr 20.000 Euro abgesetzt (5 % von 400.000), im zweiten Jahr 19.000 Euro (5 % von 380.000 Euro abzüglich der 19.000 Euro = 361.000 Euro Restwert) usw.

Bei einer angenommenen Steuerbelastung von 40 % erzielen Investoren somit rund 8.000,- Euro Steuerrückfluss. Diese Entlastung sollten Immobilienkäufer für sich zu nutzen wissen und bei ihrer Investitionsstrategie berücksichtigen!

*Die Kosten für Grund und Boden sind im Kaufpreis nicht enthalten – diese sind nicht abschreibungsfähig.

Alle Fakten auf einen Blick

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohnimmobilien.
  • Der Baubeginn der Immobilie muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden, die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten, in den folgenden Jahren jeweils 5 % vom jährlichen Restwert steuerlich geltend.
  • Zudem ist der Wechsel zur linearen AfA möglich.
  • Um die Steuervorteile effektiv zu nutzen, empfiehlt sich die fachkundige Beratung einer Steuerberatung.

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